Daher könne das von der Klägerin im Zusammenarbeitsvertrag erwähnte und versprochene Projekt nicht realisiert werden und werde auch nie realisiert werden können. Die Klägerin entgegnete dazu in ihrem Schreiben vom 2. Dezember 2010, nachdem der Gestaltungsplan offenbar nicht bewilligungsfähig sei, hätten sich weitere Leistungen ihrerseits für das Projekt nicht mehr rechtfertigen lassen. Damit gestand sie sinngemäss ein, dass sich ihr Projekt nicht mehr realisieren liess. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die Nichtrealisierbarkeit des klägerischen Projekts nicht der Beklagten angelastet werden kann.