Dieses Projekt wurde in der Folge von der Beklagten fallen gelassen, was die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 26. November 2010 mitteilte. Zur Begründung führte die Beklagte namentlich aus, aufgrund des Verwaltungsgerichtsurteils seien eine Blockrandbebauung mit fünf Vollgeschossen und einer Bautiefe von maximal 14 m oberhalb eines Gebäudesockels mit einer Dachkote von ca. 446 m über Meer zulässig. Daher könne das von der Klägerin im Zusammenarbeitsvertrag erwähnte und versprochene Projekt nicht realisiert werden und werde auch nie realisiert werden können.