Diesbezügliche Beweismassnahmen erübrigen sich. Sodann wandte die Beklagte vorinstanzlich ein, die Klägerin habe zu Unrecht keine Verluste einbezogen und diese (die Klägerin) habe genügend Zeit gehabt, sich um andere Aufträge zu bemühen, weshalb ihr kein Schaden entstanden sei. Darauf entgegnete die Klägerin, ein General- oder Totalunternehmer könne seine Kapazitäten frei ausbauen bzw. Arbeiten an Subunternehmer weitergeben, weshalb sie (die Klägerin) den entgangenen Gewinn unmöglich mittels anderer Projekte habe "kompensieren" können; ihr Nettogewinn sei durch die Beklagte um das nicht realisierte Projekt geschmälert worden.