4.8. 4.8.1. In casu begründete die Klägerin ihre Forderung primär mit der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 25. November 2008, worin sie, ausgehend von einer Gewinnmarge von 2.5 %, einen Gewinn von Fr. 990'053.-- errechnete (vgl. E. 4.7.1). Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass die Beklagte diese, in der Klage enthaltene Gewinnberechnung nicht substanziiert bestritten hat. Damit ist die Berechnung der eingeklagten Fr. 990'000.-- inklusive der eingesetzten Gewinnmarge von 2.5 % erstellt. Diesbezügliche Beweismassnahmen erübrigen sich.