42 Abs. 2 OR muss sich dem Gericht der Schluss, dass ein Schaden in der behaupteten Grössenordnung eingetreten ist, mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängen; der Eintritt des Schadens darf also nicht bloss im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss "annähernd sicher" erscheinen (Spitz, in: Stämpflis Handkommentar zum UWG [Hrsg. Jung/Spitz], 2. Aufl. 2016, Art. 9 UWG N 137-139 mit Hinweisen). 4.7.5. Relativ einfach kann der Schaden dann ermittelt werden, wenn ein Dritter "verbotenerweise" den der Unternehmerklausel zugrundeliegenden Bau verwirklicht hat (LGVE 1995 I Nr. 5 in fine). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. 4.8. 4.8.1.