4.7.4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. Erleichtert wird damit nicht nur die Bestimmung der Höhe des Schadens (Quantum, haftungsausfüllende Kausalität), sondern auch, ob überhaupt ein Schaden eingetreten ist (haftungsbegründende Kausalität). Auch bei Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR muss sich dem Gericht der Schluss, dass ein Schaden in der behaupteten Grössenordnung eingetreten ist, mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängen;