O., Art. 9 UWG N 86-88). Auch beim entgangenen Gewinn ist der Schaden vom Geschädigten grundsätzlich ziffernmässig nachzuweisen. So hat der Geschädigte darzulegen, welche Umsätze und welchen Gewinn er ohne die unlautere Handlung erzielt hätte. Da diverse weitere Faktoren den Umsatz und den Gewinn beeinflussen, beruht die Schadensschätzung auf einer Reihe von Annahmen, die vom Kläger vorzubringen und vom Gericht auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen sind (Rüetschi/Roth, a.a.O., Art. 9 UWG N 89). 4.7.4. Gemäss Art.