377 OR ist sie so zu stellen, wie wenn die Unternehmerklausel von der Beklagten erfüllt worden wäre (positives Vertragsinteresse). 4.7.3. Bei Nichteinhaltung einer Architekten- oder Unternehmerklausel geht es um eine ähnliche Problematik wie bei UWG-Widerhandlungen, weshalb es sich rechtfertigt, bezüglich des Schadens auf die Literatur zum UWG Bezug zu nehmen (wie bei Art. 97 OR finden auch bei UWG-Widerhandlungen die allgemeinen Regeln von Art. 41-44 OR Anwendung; Rüetschi/Roth, Basler Kommentar, Basel 2013, Art. 9 UWG N 79 mit Verweisen). Bei UWG-Widerhandlungen hat der Geschädigte darzulegen, welchen Nettogewinn er aus den ihm entgangenen Geschäften erzielt hätte.