Sekundär macht die Klägerin geltend, sie habe bei drei Vergleichsprojekten TU-/GU-Gewinne von 2.4 - 10.8 % erzielt. Gemäss ihren Erfolgsrechnungen 2014/15 bis 2016/17 betrage sodann die durchschnittliche Gewinnmarge 0.92 % und in den letzten sieben Jahren habe sie Gewinne zwischen 2.4 – 17.2 % erzielt. Gestützt auf diese Prämissen habe das Gericht den Schaden nach Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen. 4.7.2. Die Klägerin stützt ihre Schadenersatzforderung auf Art. 97 OR. Gemäss dieser Bestimmung und auch nach der werkvertraglichen Regelung von Art. 377 OR ist sie so zu stellen, wie wenn die Unternehmerklausel von der Beklagten erfüllt worden wäre (positives Vertragsinteresse).