4.7. 4.7.1. Als Schaden macht die Klägerin primär jenen Gewinn geltend, den sie mit dem vor Verwaltungsgericht gescheiterten Projekt erwirtschaftet hätte. Diesbezüglich stützt sie sich auf die Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 25. November 2008, worin – ausgehend von einer Gewinnmarge von 2.5 % – ein Gewinn der Klägerin von Fr. 990'053.-- enthalten ist (BKP 1-6 von Fr. 39'390'664.-- x 2.5 %). Sekundär macht die Klägerin geltend, sie habe bei drei Vergleichsprojekten TU-/GU-Gewinne von 2.4 - 10.8 % erzielt.