Vorliegend ist dieser Rücktritt insofern erfolgt, als die Beklagte das zu überbauende Grundstück verkauft und damit unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sie nicht bereit war, mit der Klägerin einen GU-/TU-Vertrag betreffend die Überbauung des verkauften Grundstücks abzuschliessen. Der Umweg über eine Erfüllungsklage entfällt daher (vgl. u.a. Gauch, a.a.O., Rz 429). Die Klägerin kann somit grundsätzlich direkt, d.h. ohne Klage auf Abschluss eines Werkvertrags, auf Schadenersatz klagen. Dabei liegt aber auf der Hand, dass sie den (hypothetischen) Inhalt des Werkvertrags, woraus sie ihre Schadenersatzansprüche ableitet, schlüssig darzulegen hat. 4.7. 4.7.1.