Für den Vollzug einer Unternehmerklausel müsste zwar – wie allgemein bei Vorverträgen – eine Erfüllungsklage auf Abgabe der geschuldeten Vertragserklärung angestrengt werden. Bei der Unternehmerklausel scheidet aber diese Möglichkeit aus praktischer Sicht aus, da bei unvollendetem Werk vom Werkvertrag jederzeit gegen volle Schadloshaltung zurückgetreten werden kann. 4.6.2. Vorliegend ist dieser Rücktritt insofern erfolgt, als die Beklagte das zu überbauende Grundstück verkauft und damit unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sie nicht bereit war, mit der Klägerin einen GU-/TU-Vertrag betreffend die Überbauung des verkauften Grundstücks abzuschliessen.