In Bezug auf die Höhe der Vergütung haben die Parteien in der Klausel zwar nichts vereinbart. Vielmehr haben sie diesen Punkt auf später verschoben. Sowohl ein GU- wie auch ein TU-Vertrag sind als Werkvertrag zu qualifizieren (Gauch, a.a.O., Rz 230 und 235). Für die Festsetzung der Vergütung kommt daher nach dem oben Gesagten grundsätzlich Art. 374 OR zum Zug. Aus damaliger Sicht betrachtet war daher der Werkpreis bestimmbar. Die Unternehmerklausel ist insoweit gültig. 4.6. 4.6.1. Für den Vollzug einer Unternehmerklausel müsste zwar – wie allgemein bei Vorverträgen – eine Erfüllungsklage auf Abgabe der geschuldeten Vertragserklärung angestrengt werden.