Allerdings macht es einen erheblichen Unterschied, ob es sich um GU- oder TU-Arbeiten handelt. Der Generalunternehmer (GU) übernimmt auf Grund eines Projekts, das ihm vom Bauherrn übergeben wird, die gesamte Ausführung einer grösseren Baute (Gauch, a.a.O., Rz 223), während der Totalunternehmer (TU) zusätzlich die Planungsarbeiten, namentlich die Projektierungsarbeiten für die vom Bauherrn bestellte Baute, übernimmt (Gauch, a.a.O., Rz 233). Aufgrund der insoweit vagen Formulierung der Unternehmerklausel hatte die Klägerin von vornherein nur Anspruch auf Abschluss eines GU-Vertrags. 4.5.4. In Bezug auf die Höhe der Vergütung haben die Parteien in der Klausel zwar nichts vereinbart.