LGVE 1995 I Nr. 5 E. 4). 4.5.3. In casu geht es um das von der Klägerin entwickelte Projekt am Y-Platz in Luzern. Dieses Grundstück hat die Klägerin an die Beklagte verkauft, weshalb die Klägerin an der Vereinbarung einer Unternehmerklausel interessiert war und der Beklagten eine solche vorschlug. Die zur Diskussion stehende Formulierung stammt von der Klägerin, die als Generalunternehmerin resp. Totalunternehmerin tätig ist. Ein konkretes Projekt vorausgesetzt, sind sowohl die GU- als auch die TU-Arbeiten durchaus bestimmbar. Insoweit ist die Unternehmerklausel gültig. Allerdings macht es einen erheblichen Unterschied, ob es sich um GU- oder TU-Arbeiten handelt.