Es bleibt zu prüfen, ob die zitierte Klausel hinreichend bestimmt ist. 4.5.2. Hinreichend bestimmt ist eine Unternehmerklausel, wenn sie die wesentlichen Punkte des künftigen Bauwerkvertrags so umschreibt, dass diese zumindest bestimmbar sind. Sie muss namentlich die zu übertragenden Arbeiten ihrer Art nach nennen und es muss klar sein, auf welches Objekt sie sich bezieht. Über die Höhe der für die Werkausführung geschuldeten Vergütung braucht die Unternehmerklausel grundsätzlich nichts zu bestimmen, da diesfalls Art. 374 OR zum Zuge kommt (Gauch, Der Werkvertrag, 5. Aufl. 2011, Rz 421; LGVE 1995 I Nr. 5 E. 4).