Damit eine Unternehmerklausel wirksam ist, muss sie alle Gültigkeitserfordernisse eines Vorvertrags erfüllen. Sie muss hinreichend bestimmt sein, darf keinen unmöglichen, widerrechtlichen oder sittenwidrigen Inhalt haben und muss formgültig vereinbart sein (vgl. u.a. Stöckli in: Die Planerverträge, 2. Aufl. 2019, S. 76 ff.; LGVE 1995 I Nr. 5). Dass die vorliegende Unternehmerklausel formgültig vereinbart wurde, ist erstellt. Es kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (…). Unstrittig hatte die Unternehmerklausel keinen unmöglichen, widerrechtlichen oder sittenwidrigen Inhalt. Es bleibt zu prüfen, ob die zitierte Klausel hinreichend bestimmt ist.