Beide führen zum Ersatz des positiven Vertragsinteresses; der Gläubiger ist so zu stellen, wie wenn der Vertrag vollumfänglich richtig erfüllt worden wäre. Dasselbe gilt bei einer Kündigung des Werkvertrags nach Art. 377 OR (vgl. BGE 117 II 273 E. 4 mit Hinweisen). 4.5. 4.5.1. Bei Abreden, die eine Architektenklausel oder (wie vorliegend) eine Unternehmerklausel enthalten, handelt es sich um Vorverträge im Sinne von Art. 22 OR. Damit eine Unternehmerklausel wirksam ist, muss sie alle Gültigkeitserfordernisse eines Vorvertrags erfüllen.