Darin liegt eine Vertragsverletzung nach Art. 97 OR. Den Nachweis, dass die Beklagte an dieser Vertragsverletzung kein Verschulden trägt, hat sie nicht erbracht. 4.4.3. Ob diese Vertragsverletzung – wie von der Klägerin geltend macht – als positive Vertragsverletzung anzusehen ist, scheint fraglich, kann aber letztlich offenbleiben (zur positiven Vertragsverletzung vgl. statt vieler: Koller, OR AT, 4. Aufl. 2017, Rz 45.06). Denn schadenersatzrechtlich liegt der allgemeinen Vertragsverletzung nach Art. 97 OR wie auch jener der sogenannten positiven Vertragsverletzung derselbe Schadensbegriff zugrunde. Beide führen zum Ersatz des positiven Vertragsinteresses;