Damit hat sie der Klägerin unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie die geschlossene Unternehmerklausel nicht halten will (antizipierter Vertragsbruch). 4.4.2. Aufgrund des Verkaufs des Grundstücks war die Beklagte ab dem erfolgten Verkauf (20.12.2013) nicht mehr in der Lage, die vereinbarte Unternehmerklausel einzuhalten bzw. mit der Klägerin den darin stipulierten GU/TU-Vertrag abzuschliessen (subjektive Unmöglichkeit der Leistungserbringung). Die Beklagte hat damit ihre Pflicht verletzt, gestützt auf die Unternehmerklausel mit der Klägerin den darin vorgesehenen GU/TU-Vertrag abzuschliessen. Darin liegt eine Vertragsverletzung nach Art. 97 OR.