Wie (…) ausgeführt, ist die Beklagte an den Zusammenarbeitsvertrag vom 26. März 2009 und an die darin vereinbarte Unternehmerklausel gebunden. Trotz dieser Ausgangslage hat sie das Grundstück Nr. zzz, welches Gegenstand der Unternehmerklausel bildet, am 20. Dezember 2013 an ein Drittunternehmen verkauft, ohne die Klausel (im Einverständnis mit der Klägerin) zu ihrer Entlastung an die Käuferin zu überbinden. Damit hat sie der Klägerin unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie die geschlossene Unternehmerklausel nicht halten will (antizipierter Vertragsbruch).