Die Vorinstanz hat einzig das Vorliegen eines Schadens geprüft, die übrigen Punkte jedoch offengelassen. Es rechtfertigt sich, vorab auf die Durchsetzbarkeit der Unternehmerklausel, auf die geltend gemachte Vertragsverletzung und auf die Gültigkeit der Unternehmerklausel einzugehen. 4.4. 4.4.1. Wie (…) ausgeführt, ist die Beklagte an den Zusammenarbeitsvertrag vom 26. März 2009 und an die darin vereinbarte Unternehmerklausel gebunden.