Der Beweisantrag sei ebenfalls abzuweisen. Schliesslich sei das beantragte Gutachten zu Recht mangels Substanziierung des Beweisthemas abgewiesen worden. 4.3. Zur Begründung Ihres Anspruchs hat die Klägerin gemäss dem von ihr angerufenen Art. 97 OR eine Vertragsverletzung, den Schaden und die (natürliche) Kausalität zwischen der Vertragsverletzung und dem eingetretenen Schaden zu beweisen. Das Verschulden der Beklagten wird vermutet (Art. 97 Abs. 1 OR). Die Vorinstanz hat einzig das Vorliegen eines Schadens geprüft, die übrigen Punkte jedoch offengelassen.