Diese Anträge würden vor Kantonsgericht erneuert. 4.2.5. Die Beklagte führte in ihrer freiwilligen Stellungnahme vom 15. März 2019 zunächst aus, E sei zwar in den vorinstanzlichen Rechtsschriften als Zeuge angerufen worden, jedoch gehe weder aus der Klage noch der Replik hervor, zu welchen Punkten er genau zu befragen wäre. Der Antrag sei somit abzuweisen. Der Zeuge F sei vor Kantonsgericht erstmals angerufen worden, weshalb auch dieser Antrag abzuweisen sei. Auch B sei in den vorinstanzlichen Rechtsschriften nicht angerufen worden und es sei zudem unklar, zu welchen Tatsachenbehauptungen er zu befragen sei. Der Beweisantrag sei ebenfalls abzuweisen.