Dies ändere aber nichts daran, dass die Vorinstanz die offerierten Beweise in Verletzung von Bundesrecht nicht abgenommen habe. So habe sie in Rz 8 der Klageschrift diverse Urkunden aufgelegt und die Befragung von E als sachverständigen Zeugen sowie ein Gutachten beantragt. Auch mit Schreiben vom 16. April 2018 habe sie E als Zeugen zum Beweisthema entgangener Gewinn sowie ein Gutachten beantragt. Diese Anträge würden vor Kantonsgericht erneuert.