Die Beklagte bestritt in der Berufungsantwort eine Verletzung der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime, wie auch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Grundlage für die Schätzung des entgangenen Gewinns könne nur ein realisierbares Projekt bilden. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht ersichtlich, denn der Zeuge F sei von der Klägerin nicht form- und fristgerecht zum Thema der Gewinnberechnung beantragt worden. Schliesslich liege auch keine unrichtige Rechtsanwendung von Art. 42 Abs. 2 OR