Die unbestrittenen Behauptungen (die Verpflichtung zum Abschluss eines GU-/TU-Vertrags, der Weiterverkauf des Grundstücks ohne Überbindung der Unternehmerklausel, der Gewinn von Fr. 990'000.--, die Gewinnmarge von 2.5 % beim ursprünglichen Projekt sowie die durchschnittliche Gewinnmarge von 0.92 %) seien geeignet, den Bestand des Schadens hinreichend zu belegen und seine Grössenordnung hinreichend fassbar zu machen. 4.2.3. Die Beklagte bestritt in der Berufungsantwort eine Verletzung der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime, wie auch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.