Es sei damit nicht einzusehen, weshalb das ursprüngliche Projekt, welches von der Stadt als durchführbar angesehen worden sei, nicht als Grundlage für die Schadensschätzung taugen sollte, zumal die Beklagte das Grundstück eigenmächtig verkauft und auf den Weiterzug des Urteils des Verwaltungsgerichts verzichtet habe. Indem die Vorinstanz verlange, dass lediglich Angaben zu einem realisierbaren Projekt Grundlage für die Schätzung des entgangenen Gewinns tauglich seien, verfalle sie in Willkür, könne doch die Klägerin einen solchen Beweis offensichtlich nie erbringen. Zudem habe die Vorinstanz auch das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, indem sie F nicht als Zeugen befragt habe.