Dennoch hätten sie sich zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die Gewinnberechnung der Klägerin sei im Wissen um diese Unsicherheit (allfällige Neuplanung bzw. Abänderung des Projektes) erfolgt. Selbst wenn das Projekt durch die Parteien hätte überarbeitet werden müssen, so hätten die Parameter des Grundstücks und der Baugrund nicht geändert. Es sei damit nicht einzusehen, weshalb das ursprüngliche Projekt, welches von der Stadt als durchführbar angesehen worden sei, nicht als Grundlage für die Schadensschätzung taugen sollte, zumal die Beklagte das Grundstück eigenmächtig verkauft und auf den Weiterzug des Urteils des Verwaltungsgerichts verzichtet habe.