Gleiches gelte für die Ausführungen der Vorinstanz, die Angaben zu angeblich vergleichbaren Projekten seien blosse interne und unbelegte Angaben. Weiter sei die Vorinstanz in Willkür verfallen, indem sie das ursprünglich geplante Projekt, auf welchem die Kostenschätzung und Wirtschaftlichkeitsberechnung basieren würden, nicht als Basis zur Schätzung des entgangenen Gewinns akzeptiert habe. Eine Begründung dafür fehle. Dieser Schluss sei zudem im Ergebnis willkürlich. Beide Parteien hätten den Zusammenarbeitsvertrag im Wissen darum abgeschlossen, dass der Gestaltungsplan allenfalls neu aufgelegt werden müsse. Dennoch hätten sie sich zur Zusammenarbeit verpflichtet.