Obwohl die Beklagte die Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die Gewinnmarge und die Gewinnhöhe zum ursprünglichen Projekt resp. die Grundlagen der Investitionskosten während des Prozesses zu keiner Zeit bestritten habe, führe die Vorinstanz aus, die Klägerin habe den geltend gemachten Gewinn ungenügend begründet. Die Vorinstanz verletze damit die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime. Gleiches gelte für die Ausführungen der Vorinstanz, die Angaben zu angeblich vergleichbaren Projekten seien blosse interne und unbelegte Angaben.