Weiter sei unbestritten geblieben, dass die durchschnittlich gesamte Gewinnmarge der Klägerin 0.92 % betrage, dass die tiefere Gewinnmarge daher resultiere, dass sämtliche Projekte dabei berücksichtigt worden seien, dass Gewinnmargen auf TU-/GU-Leistungen höher seien, wenn die Projekte intern entwickelt würden und dass es sich beim streitgegenständlichen Projekt um ein Projekt handle, das intern hätte ausgeführt werden sollen. Die Vorinstanz habe überhöhte Anforderungen an die Behauptungs- und Substanziierungslast der Klägerin gestellt. Obwohl die Beklagte die Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die Gewinnmarge und die Gewinnhöhe zum ursprünglichen Projekt resp.