Die Beklagte habe lediglich eingewandt, die Wirtschaftlichkeitsberechnung sei ungenügend, da sie sich auf ein Projekt stütze, das gar nicht habe realisiert werden können. Dass die Klägerin mit dem ursprünglich geplanten Projekt am Y-Platz einen Gewinn von Fr. 990'000.-- bei einer Marge von 2.5 % gemacht hätte, habe die Beklagte nicht bestritten, weshalb von diesem Sachverhalt auszugehen sei.