4.2.2. Die Klägerin machte in der Berufung zusammengefasst geltend, sie habe vorinstanzlich ausgeführt, gemäss der Wirtschaftlichkeitsrechnung vom 25. November 2008 hätte sie mit der Ausführung dieses Projektes einen Gewinn von rund Fr. 990'000.-- erzielt, was einer für Projekte in dieser Grössenordnung üblichen Marge der Klägerin entspreche. Die Beklagte habe lediglich eingewandt, die Wirtschaftlichkeitsberechnung sei ungenügend, da sie sich auf ein Projekt stütze, das gar nicht habe realisiert werden können.