Aus diesem Grund könne die Schätzung des Gewinns auch nicht gestützt auf diese - im Übrigen bloss internen und vollständig unbelegten - Angaben zu angeblich vergleichbaren Projekten erfolgen. Da die klägerischen Behauptungen für eine Schätzung des eingetretenen Schadens gemäss Art. 42 Abs. 2 OR nicht genügend substanziiert seien, erübrige es sich, den von der Klägerin beantragten Zeugen (E) zu befragen oder ein Gutachten anzuordnen. 4.2.2.