Grundlage für eine Schätzung des entgangenen Gewinns könnten lediglich Angaben zu einem realisierbaren Projekt bilden. Allerdings fehlten beispielsweise jegliche Angaben zum zu überbauenden Grundstück, zum Baugrund und zu den Möglichkeiten der Überbauung. Lediglich gestützt auf die (unbelegten) Investitionskosten des ursprünglich geplanten, jedoch nicht realisierbaren Projekts könne nicht geschätzt werden, welchen Gewinn die Klägerin hätte erzielen können, zumal die tatsächliche Gewinnmarge - unabhängig von der Höhe der Investitionskosten - von Projekt zu Projekt stark variiere, wie die von der Klägerin aufgelegten Abrechnungen von Vergleichsprojekten zeigen würden.