Aus der in die Rechtsschrift kopierten Tabelle lasse sich einzig entnehmen, dass sich der unter Honorare, Marge/Risiko aufgeführte "Gewinn" (bezeichnet als EBIT-Bedarf) in der Kostenschätzung auf 2,5 % von nicht weiter bezeichneten BKP Positionen und Zuschlägen beziehe. Woraus sich ein solcher Prozentsatz ableite und auf welchen weiteren Grundlagen ihre Berechnung beruhe, lasse sich ihren Rechtsschriften nicht entnehmen und ein blosser Verweis auf die Beilagen sei ungenügend. Grundlage für eine Schätzung des entgangenen Gewinns könnten lediglich Angaben zu einem realisierbaren Projekt bilden.