Im Übrigen führe die Klägerin ohnehin nicht aus, wie sie den geltend gemachten Gewinn berechnet habe, sondern gebe als einzige Grundlage die Investitionskosten an, welche sie mit Fr. 48'000'000.-- beziffere, ohne diesen Betrag weiter zu begründen oder zu belegen. Aus der in die Rechtsschrift kopierten Tabelle lasse sich einzig entnehmen, dass sich der unter Honorare, Marge/Risiko aufgeführte "Gewinn" (bezeichnet als EBIT-Bedarf) in der Kostenschätzung auf 2,5 % von nicht weiter bezeichneten BKP Positionen und Zuschlägen beziehe.