Folglich könne dieses Projekt nicht Grundlage für die Schätzung eines allfälligen Gewinns sein, unabhängig davon, ob eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ans Bundesgericht aussichtsreich gewesen wäre oder nicht. Im Übrigen führe die Klägerin ohnehin nicht aus, wie sie den geltend gemachten Gewinn berechnet habe, sondern gebe als einzige Grundlage die Investitionskosten an, welche sie mit Fr. 48'000'000.-- beziffere, ohne diesen Betrag weiter zu begründen oder zu belegen.