Das Projekt, auf welchem die Kostenschätzung und Wirtschaftlichkeitsberechnung der Klägerin vom 25. November 2008 basiere, könne nicht realisiert werden, nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 24. November 2009 die Genehmigung des Gestaltungsplans durch den Stadtrat Luzern aufgehoben habe und dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Folglich könne dieses Projekt nicht Grundlage für die Schätzung eines allfälligen Gewinns sein, unabhängig davon, ob eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ans Bundesgericht aussichtsreich gewesen wäre oder nicht.