Ausserdem habe die Klägerin die Befragung ihres Mitarbeiters E als sachverständigen Zeugen und ein Gutachten zu diesem Thema beantragt. Die Behauptungen der Klägerin zum angeblich entgangenen Gewinn seien ungenügend substanziiert. Das Projekt, auf welchem die Kostenschätzung und Wirtschaftlichkeitsberechnung der Klägerin vom 25. November 2008 basiere, könne nicht realisiert werden, nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 24. November 2009 die Genehmigung des Gestaltungsplans durch den Stadtrat Luzern aufgehoben habe und dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei.