Die Vorinstanz hat die Forderung mangels Substanziierung des Schadens abgewiesen. Die Klägerin begründe und belege den entgangenen Gewinn mit einer Kostenschätzung und Wirtschaftlichkeitsberechnung für das ursprünglich geplante Projekt vom 25. November 2008 und führe dazu aus, gestützt auf Investitionskosten von rund Fr. 48'000'000.-- habe sie bei der Projektplanung einen Gewinn von Fr. 990'000.-- errechnet. Ausserdem lege sie Auszüge aus den Erfolgsrechnungen 2014/15 bis 2016/17 sowie interne Aufstellungen zu anderen Projekten auf, welche von der hausinternen Entwicklungsabteilung der Klägerin entwickelt und von der hausinternen TU-/GU-Abteilung ausgeführt worden seien.