Immobilien-X AG hat das Recht, der Klägerin Firmen bzw. Unternehmungen für einzelne Arbeitsgattungen vorzuschlagen, welche zur Submission einzuladen sind, und bei der Auftragsvergabe an die Unternehmungen Einfluss zu nehmen. Die Modalitäten der Zusammenarbeit legen die Parteien im Vertragswerk fest." Die Klägerin verlangt wegen Verletzung des Zusammenarbeitsvertrags (antizipierter Vertragsbruch, positive Vertragsverletzung) gestützt auf Art. 97 Abs. 1 OR Schadenersatz von Fr. 990'000.-- aus entgangenem Gewinn. 4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz hat die Forderung mangels Substanziierung des Schadens abgewiesen.