4. Entgangener Gewinn von Fr. 990'000.-- 4.1. Im Zusammenarbeitsvertrag vom 26. März 2009 wurde unter "Verantwortlichkeiten, Leistungen" der Beklagten u.a. was folgt vereinbart: "Die Beklagte wird mit der TU/GU der Klägerin ein Vertragswerk abschliessen; die Art der Preisbildung und der Leistungsumfang zwischen Immobilien-X AG und der TU/GU der Klägerin wird spätestens bei Erreichen der Baueingabe festgelegt. Immobilien-X AG hat das Recht, der Klägerin Firmen bzw. Unternehmungen für einzelne Arbeitsgattungen vorzuschlagen, welche zur Submission einzuladen sind, und bei der Auftragsvergabe an die Unternehmungen Einfluss zu nehmen.