104 OR N 11). Auf dem Betrag von Fr. 850'000.-- ist daher ab 21. Juni 2014 ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Wollte man keinen bestimmten Verfalltag annehmen, wäre ebenfalls ab 21. Juni 2014 Verzugszins geschuldet. Denn die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 3. März 2014 aufgefordert, den Betrag von Fr. 850'000.-- innert zehn Tagen zu überweisen. Dieses Schreiben ist als Mahnung zu qualifizieren. 3.7. Die Klage ist somit im Betrag von Fr. 850'000.-- nebst 5 % seit 21. Juni 2014 gutzuheissen. Insoweit ist die Berufung begründet. 4. Entgangener Gewinn von Fr. 990'000.-- 4.1.