Zu ergänzen bleibt, dass die Beklagte die von der Klägerin wegen des Vertragsbruchs (Verkauf vom 20.12.2013) abgeleitete Verpflichtung zur Zahlung der Provisionsforderung von Fr. 850'000.-- nicht rechtsgenüglich bestritt. 3.6.3. Die Parteien haben eine sechsmonatige Zahlungsfrist vereinbart. Diese lief ab dem 20. Dezember 2013 (Verkauf) und endete am 20. Juni 2014. Es handelt sich dabei um einen bestimmten Verfalltag nach Art. 102 Abs. 2 OR, weshalb keine Mahnung nötig war. Der Zinsenlauf beginnt beim Verfalltaggeschäft ein Tag nach Ablauf des Verfalltags (Furrer/Wey in: Handkomm. zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 104 OR N 11).