Ob auch der Rechtsstandpunkt der Klägerin (positive Vertragsverletzung; vgl. dazu auch nachfolgend E. 4) zu diesem Schluss führt, kann offenbleiben. Das Gericht hat das Recht von sich aus anzuwenden. Entsprechend spielt es keine Rolle, ob sich die Parteien bei der Begründung ihrer Begehren auf die richtigen Rechtsnormen berufen oder nicht (Art. 57 ZPO; Gehri, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 57 ZPO N 4). Zu ergänzen bleibt, dass die Beklagte die von der Klägerin wegen des Vertragsbruchs (Verkauf vom 20.12.2013) abgeleitete Verpflichtung zur Zahlung der Provisionsforderung von Fr. 850'000.-- nicht rechtsgenüglich bestritt.