die Herbeiführung einer rechtskräftigen Baubewilligung. Stichhaltige oder triftige Gründe für den Verkauf macht die Beklagte weder geltend noch sind solche ersichtlich. Analog Art. 156 OR ist damit die Rechtsbedingung der rechtskräftigen Baubewilligung als am 20. Dezember 2013 (Verkauf) erfüllt zu betrachten (vgl. Ehrat/Widmer, Basler Komm., 6. Aufl. 2015, Art. 156 OR N 4). Somit ist davon auszugehen, dass die Beklagte wegen des Verkaufs des Grundstücks Nr. zzz der Klägerin die vereinbarte Provision von Fr. 850'000.-- per 20. Dezember 2013 schuldet. Ob auch der Rechtsstandpunkt der Klägerin (positive Vertragsverletzung;