Die Parteien haben mit der Zusammenarbeitsvereinbarung vom 26. März 2009 ihre Zusammenarbeit für die Entwicklung und Realisierung des Projektes Y-Platz geregelt, wobei die Absicht im Wesentlichen darin bestand, dass die Beklagte das Grundstück Nr. zzz inklusive des bereits erarbeiteten Vorprojekts von der Klägerin kauft (was sie am 30.3.2009 tat) und zudem die Klägerin das Projekt im Auftragsverhältnis bis und mit rechtskräftiger Baubewilligung weiterentwickelt. Mit dem Verkauf des Grundstücks verhinderte die Beklagte wider Treu und Glauben die Weiterentwicklung des Bauprojektes resp. die Herbeiführung einer rechtskräftigen Baubewilligung.