107 - 109 OR seien analog anzuwenden. Die Beklagte sei betreffend Bezahlung der Vermittlungsprovision in Verzug, weshalb gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR seit Verkauf des Grundstücks, also seit 20. Dezember 2013, Verzugszinsen von 5 % geschuldet seien. Die Beklagte entgegnete in der Klageantwort, die Provision sei nicht geschuldet und damit auch nicht fällig, da die Parteien am Zusammenarbeitsvertrag inhaltlich nicht festgehalten hätten und dieser formell nichtig sei. In der Replik und Duplik finden sich keine weiteren Ausführungen zu diesem Thema.